Nach Presse- und Medieninformationen sind Kinder mit geistiger Behinderung in bayerischen Heimen in großem Umfang freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt. Vermutlich gilt dies bundesweit. Dies führt immer wieder zu Verstößen gegen die Artikel 15 und 16 der Behindertenrechtskonvention (Folterverbot, Gewaltverbot). Ungeachtet dessen hat der BGH mit Beschluss vom 7. August 2013 – Az. XII ZB 559/11, festgestellt, dass es ohne Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte allein Sache der Eltern sei, freiheitseinschränkende Maßnahmen zu genehmigen. Ihnen wird regelmäßig von den Heimen die Unterschrift zu Maßnahmen abgepresst, die eindeutig gegen die Anti-Folter-Konvention verstoßen. Ohne Unterschrift kein Heimplatz. Der gesamte Bereich der Heime und Großeinrichtungen für behinderte und/oder psychisch kranke Kinder und Erwachsene in den Händen der Wohlfahrtsverbände ebenso wie der privaten Träger bedürfte einer ähnlich kritischen Überprüfung, wie es für die psychiatrischen Einrichtungen im Bericht über die Lage der Psychiatrie 1975 erfolgt ist. Denn Menschenrechtsverletzungen sind auch im Erwachsenenbereich an der Tagesordnung.